Rechtssatz RS0005540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005540
Geschäftszahl
1Ob504/81; 3Ob1017/84
Entscheidungsdatum
07.11.1984
Rechtssatz
Wenn sich das Gericht mit der erbrachten Sicherheitsleistung begnügte und daraufhin die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei (§ 390 Abs 3 EO) verfügte, wird das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot mit der Zustellung wirksam. Keineswegs darf dann noch der Gegner der gefährdeten Partei vor Befolgung der einstweiligen Verfügung prüfen, ob die vom Gericht angenommene Sicherheitsleistung als hinreichend zu erachten und die zugestellte einstweilige Verfügung wirksam geworden ist; die Nichtprüfung schließt jedenfalls einen Ersatzanspruch nach § 394 EO nicht aus.Wenn sich das Gericht mit der erbrachten Sicherheitsleistung begnügte und daraufhin die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei (Paragraph 390, Absatz 3, EO) verfügte, wird das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot mit der Zustellung wirksam. Keineswegs darf dann noch der Gegner der gefährdeten Partei vor Befolgung der einstweiligen Verfügung prüfen, ob die vom Gericht angenommene Sicherheitsleistung als hinreichend zu erachten und die zugestellte einstweilige Verfügung wirksam geworden ist; die Nichtprüfung schließt jedenfalls einen Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005540
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00504_8100000_001