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Rechtssatz RS0005540×

Rechtssatz RS0005540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005540

Geschäftszahl

1Ob504/81; 3Ob1017/84

Entscheidungsdatum

07.11.1984

Rechtssatz

Wenn sich das Gericht mit der erbrachten Sicherheitsleistung begnügte und daraufhin die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei (Paragraph 390, Absatz 3, EO) verfügte, wird das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot mit der Zustellung wirksam. Keineswegs darf dann noch der Gegner der gefährdeten Partei vor Befolgung der einstweiligen Verfügung prüfen, ob die vom Gericht angenommene Sicherheitsleistung als hinreichend zu erachten und die zugestellte einstweilige Verfügung wirksam geworden ist; die Nichtprüfung schließt jedenfalls einen Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 504/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 504/81
    SZ 54/66
  • 3 Ob 1017/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 1017/84
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19810429_OGH0002_0010OB00504_8100000_001