Rechtssatz RS0005550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005550
Entscheidungsdatum
29.05.1984
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist zulässig, wenn Verfahrensgegenstand nicht nur die Frage, ob die der gefährdeten Partei auferlegte Sicherheitsleistung erhöht werden soll, sondern der Fortbestand der zur Sicherung eines behaupteten, S 300.000,-- übersteigenden Geldanspruches bewilligten Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und Hinterlegung von Geld in dem zur Deckung des behaupteten Anspruches hinreichenden Umfang ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005550
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19840529_OGH0002_0050OB00556_8400000_001