Rechtssatz RS0005563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005563
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Das Gericht kann einen Verlängerungsantrag nicht von vornherein mangels Bescheinigung abweisen, sondern hat zunächst von der gefährdeten Partei die Glaubhaftmachung der von ihm zu bezeichnenden, ihm nicht amtsbekannten strittigen Umstände zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 553/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 553/85
- 5 Ob 129/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist, daß ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005563
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0050OB00553_8500000_002