Rechtssatz RS0005565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005565
Geschäftszahl
7Ob193/56; 5Ob129/95
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Die Verlängerung der Wirksamkeit einer Einstweiligen Verfügung ist dann nicht möglich, wenn der Anspruch, zu dessen Sicherung die Anordnung erlassen worden war, vom Erstgericht aberkannt worden ist und dieses Urteil im Instanzenzuge bestätigt worden ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 193/56
Entscheidungstext OGH 25.04.1956 7 Ob 193/56
- 5 Ob 129/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist, daß ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005565
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0070OB00193_5600000_001