Rechtssatz RS0005579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005579
Geschäftszahl
4Ob319/84 (4Ob320/84)
Entscheidungsdatum
20.03.1984
Rechtssatz
Geht es um die Frage einer nachträglichen Herabsetzung - und damit einer teilweisen Freigabe - der von der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO erlegten Sicherheit, somit darum, ob auch dieser Teilbetrag weiterhin als Sicherheit für allfällige Nachteile haften soll, besteht der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; das Rekursgericht hat daher die Bewertung vorzunehmen.Geht es um die Frage einer nachträglichen Herabsetzung - und damit einer teilweisen Freigabe - der von der gefährdeten Partei gemäß Paragraph 390, EO erlegten Sicherheit, somit darum, ob auch dieser Teilbetrag weiterhin als Sicherheit für allfällige Nachteile haften soll, besteht der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; das Rekursgericht hat daher die Bewertung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005579
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00319_8400000_001