Rechtssatz RS0005583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005583
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Ist ein vom Antragsgegner behauptetes Erlöschen der gesicherten Forderung nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, in Ansehung derer die gefährdete Partei eine Verlängerung der nach § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist beantragt, nicht in einer Form aktenkundig, die eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde, stellt das zwischen den Parteien strittige Erlöschen der gesicherten Forderung - wie hier eine umstrittene Novation - keinen tauglichen Grund für eine Verweigerung der sonst gerechtfertigten Fristverlängerung dar.Ist ein vom Antragsgegner behauptetes Erlöschen der gesicherten Forderung nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, in Ansehung derer die gefährdete Partei eine Verlängerung der nach Paragraph 391, Absatz eins, EO bestimmten Frist beantragt, nicht in einer Form aktenkundig, die eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde, stellt das zwischen den Parteien strittige Erlöschen der gesicherten Forderung - wie hier eine umstrittene Novation - keinen tauglichen Grund für eine Verweigerung der sonst gerechtfertigten Fristverlängerung dar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 696/85
Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 696/85
- 5 Ob 129/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist, daß ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005583
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060OB00696_8500000_002