Rechtssatz RS0005585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005585
Geschäftszahl
3Ob66/55; 5Ob129/95
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer einstweiligen Verfügung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung vor Ablauf der gesetzten Gültigkeitsfrist vorliegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 66/55
Entscheidungstext OGH 16.02.1955 3 Ob 66/55
- 5 Ob 129/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Verlängerung der Wirksamkeitsdauer einer einstweiligen Verfügung ist, daß ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werdne könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005585
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0030OB00066_5500000_001