Rechtssatz RS0005586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005586
Geschäftszahl
3Ob533/54; 7Ob233/57; 5Ob604/83; 8Ob535/88
Entscheidungsdatum
28.04.1988
Rechtssatz
Bei Bemessung der Kaution zur Abwendung einer einstweiligen Verfügung ist nicht von dem Wert der durch die einstweilige Verfügung arrestierten Gegenstände auszugehen, sondern von dem Wert des zu sichernden Anspruches. Es handelt sich nicht darum, den zu erlegenden Betrag an Stelle der durch die einstweilige Verfügung erfaßten Gegenstände zu setzen, sondern es gilt den Anspruch der gefährdeten Partei zu sichern.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 533/54
Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 533/54
- 7 Ob 233/57
Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 233/57
Beisatz: Die gefährdete Partei muß in ihr Ersatz für alle Nachteile
finden, die sie dadurch erleidet, daß die Erfüllung ihres Anspruches
nicht so gesichert war, wie dies bei Durchführung der einstweiligen
Verfügung der Fall gewesen wäre. (T1)
- 5 Ob 604/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 604/83
- 8 Ob 535/88
Entscheidungstext OGH 28.04.1988 8 Ob 535/88
nur: Bei Bemessung der Kaution zur Abwendung einer einstweiligen
Verfügung ist nicht von dem Wert der durch die einstweilige Verfügung
arrestierten Gegenstände auszugehen, sondern von dem Wert des zu
sichernden Anspruches. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005586
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19540827_OGH0002_0030OB00533_5400000_001