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Rechtssatz RS0005586

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005586

Geschäftszahl

3Ob533/54; 7Ob233/57; 5Ob604/83; 8Ob535/88

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Rechtssatz

Bei Bemessung der Kaution zur Abwendung einer einstweiligen Verfügung ist nicht von dem Wert der durch die einstweilige Verfügung arrestierten Gegenstände auszugehen, sondern von dem Wert des zu sichernden Anspruches. Es handelt sich nicht darum, den zu erlegenden Betrag an Stelle der durch die einstweilige Verfügung erfaßten Gegenstände zu setzen, sondern es gilt den Anspruch der gefährdeten Partei zu sichern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 533/54
    Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 533/54
  • 7 Ob 233/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 233/57
    Beisatz: Die gefährdete Partei muß in ihr Ersatz für alle Nachteile
    finden, die sie dadurch erleidet, daß die Erfüllung ihres Anspruches
    nicht so gesichert war, wie dies bei Durchführung der einstweiligen
    Verfügung der Fall gewesen wäre. (T1)
  • 5 Ob 604/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 604/83
  • 8 Ob 535/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 8 Ob 535/88
    nur: Bei Bemessung der Kaution zur Abwendung einer einstweiligen
    Verfügung ist nicht von dem Wert der durch die einstweilige Verfügung
    arrestierten Gegenstände auszugehen, sondern von dem Wert des zu
    sichernden Anspruches. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19540827_OGH0002_0030OB00533_5400000_001