Rechtssatz RS0005604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005604
Geschäftszahl
4Ob313/84; 4Ob53/88
Entscheidungsdatum
12.07.1988
Rechtssatz
Der Gegner der gefährdeten Partei erkennt mit dem Erlag des Befreiungsbetrages keineswegs die Zulässigkeit und die Berechtigung der EV an sich an; es bleibt ihm vielmehr auch nach einem iSd § 399 Abs 1 Z 3 EO ergangenen "Aufhebungs" -Beschluß des Gerichtes unbenommen, gegen die Bewilligung der EV - sofern die Frist dazu noch offen ist - Rekurs zu erheben.Der Gegner der gefährdeten Partei erkennt mit dem Erlag des Befreiungsbetrages keineswegs die Zulässigkeit und die Berechtigung der EV an sich an; es bleibt ihm vielmehr auch nach einem iSd Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO ergangenen "Aufhebungs" -Beschluß des Gerichtes unbenommen, gegen die Bewilligung der EV - sofern die Frist dazu noch offen ist - Rekurs zu erheben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 313/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 313/84
ÖBl 1984,85 = JBl 1985,246 = SZ 57/56
- 4 Ob 53/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 53/88
Auch; Beisatz: Der Gegner hat ein rechtliches Interesse daran, die einstweilige Verfügung mit Rekurs oder Widerspruch zu bekämpfen oder einen Aufhebungsantrag aus anderen Gründen als jenen des § 399 Abs 1 Z 3 EO zu stellen. (T1) = GRURInt 1989,325 = SZ 61/169 = JBl 1989,57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005604
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00313_8400000_001