Rechtssatz RS0005610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005610
Entscheidungsdatum
25.10.1950
Rechtssatz
Die Zusage des Gatten während aufrechter Ehegemeinschaft, seine Unterhaltspflicht auf eine bestimmte Art (Operation in einem bestimmten Sanatorium) zu erfüllen, begründet im Zweifel kein selbständig verfolgbares Recht der Gattin, sondern muß lediglich als jederzeit widerrufliche Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme bei der dem Ehegatten nach § 91 ABGB zustehenden Leitung des Hauswesens angesehen werden.Die Zusage des Gatten während aufrechter Ehegemeinschaft, seine Unterhaltspflicht auf eine bestimmte Art (Operation in einem bestimmten Sanatorium) zu erfüllen, begründet im Zweifel kein selbständig verfolgbares Recht der Gattin, sondern muß lediglich als jederzeit widerrufliche Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme bei der dem Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB zustehenden Leitung des Hauswesens angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005610
Dokumentnummer
JJR_19501025_OGH0002_0020OB00375_5000000_001