Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0005612×

Rechtssatz RS0005612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005612

Geschäftszahl

4Ob1049/92; 10Ob1516/96

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Rechtssatz

Die - nach der Vorlage des Revisionsrekurses bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht vorgenommene - Rücknahme der Klage (nicht jedoch auch des Sicherungsantrages) entzieht der EV zwar die Grundlage; das hat aber nur zur Folge, daß die EV in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO auf Antrag aufzuheben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1049/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 1049/92
  • 10 Ob 1516/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1516/96
    Vgl; Beisatz: Die Zurückziehung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Vorlage des Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei ist ein dem § 399 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellender Sachverhalt. Mangels eines Aufhebungsantrages ist vorerst weiterhin von der aufrechten Existenz der bekämpften einstweiligen Verfügung auszugehen und konsequenterweise auch von einer hiedurch für den Antragsgegner weiterhin gegebenen Beschwer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005612

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0040OB01049_9200000_001