Rechtssatz RS0005626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005626
Geschäftszahl
5Ob20/72; 5Ob21/72
Entscheidungsdatum
15.02.1972
Rechtssatz
Getrennte Festsetzung von Sicherheitsleistungen (§ 390 EO) und Befreiungsbeträgen (§ 391 EO) im Fall einer subjektiven Klagenhäufung, bei der bezüglich der einzelnen Klageansprüche weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang besteht.Getrennte Festsetzung von Sicherheitsleistungen (Paragraph 390, EO) und Befreiungsbeträgen (Paragraph 391, EO) im Fall einer subjektiven Klagenhäufung, bei der bezüglich der einzelnen Klageansprüche weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005626
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0050OB00020_7200000_001