Rechtssatz RS0005634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005634
Entscheidungsdatum
16.12.1975
Rechtssatz
Dem Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß, mit welchem ihr Sicherheitsleistung auferlegt wird (§ 390 EO), fehlt dann das Rechtsschutzinteresse, wenn das Untergericht bereits auf Antrag des Gegners des Gefährdeten die erlegte Sicherheit wieder ausgefolgt und ausgesprochen hat, daß die Wirksamkeit der EV hiedurch nicht berührt wird, weil dadurch das vom Rekurs erstrebte Ziel schon erreicht ist.Dem Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß, mit welchem ihr Sicherheitsleistung auferlegt wird (Paragraph 390, EO), fehlt dann das Rechtsschutzinteresse, wenn das Untergericht bereits auf Antrag des Gegners des Gefährdeten die erlegte Sicherheit wieder ausgefolgt und ausgesprochen hat, daß die Wirksamkeit der EV hiedurch nicht berührt wird, weil dadurch das vom Rekurs erstrebte Ziel schon erreicht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005634
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00354_7500000_001