Rechtssatz RS0005640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005640
Entscheidungsdatum
11.09.1990
Rechtssatz
Sind die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht strittig und ist daraus auch ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG ableitbar, besteht in einem solchen Fall regelmäßig keine Veranlassung mehr, dem Antragsteller eine Sicherheit aufzuerlegen (ÖBl 1963,26).Sind die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht strittig und ist daraus auch ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 2, UWG ableitbar, besteht in einem solchen Fall regelmäßig keine Veranlassung mehr, dem Antragsteller eine Sicherheit aufzuerlegen (ÖBl 1963,26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005640
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00068_9000000_001