Rechtssatz RS0005648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005648
Entscheidungsdatum
16.05.1979
Rechtssatz
Wurde die vom Rekursgericht erhöhte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erlegt, so bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung auch der vorzeitig gesetzten Vollzugsakte zur Herstellung der Verfahrenslage nach § 390 Abs 3 EO.Wurde die vom Rekursgericht erhöhte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erlegt, so bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung auch der vorzeitig gesetzten Vollzugsakte zur Herstellung der Verfahrenslage nach Paragraph 390, Absatz 3, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005648
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19790516_OGH0002_0030OB00534_7900000_001