Rechtssatz RS0005650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005650
Geschäftszahl
1Ob639/57; 4Ob91/17m
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Rechtssatz
Auch bei einem gemäß § 390 Abs 2 EO in Form eines Sparbuches erfolgten Erlag eines Geldbetrages wachsen die auflaufenden Zinsen der Erlagsmasse zu und sind mit dieser auszufolgen.Auch bei einem gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO in Form eines Sparbuches erfolgten Erlag eines Geldbetrages wachsen die auflaufenden Zinsen der Erlagsmasse zu und sind mit dieser auszufolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 639/57
Entscheidungstext OGH 12.02.1958 1 Ob 639/57
- 4 Ob 91/17m
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 91/17m
Auch; Beisatz: Die während der fruchtbringenden Anlegung des vom Enteigner hinterlegten Entschädigungsbetrags aufgelaufenen Zinsen gebühren dem Enteigneten und sind gemeinsam mit der Entschädigung auszufolgen. (T1); Veröff: SZ 2017/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005650
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19580212_OGH0002_0010OB00639_5700000_001