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Rechtssatz RS0005658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005658

Geschäftszahl

8Ob75/71

Entscheidungsdatum

20.04.1971

Rechtssatz

Die der Unterhaltspflicht zuzuordnende Verbindlichkeit des Ehemannes zur Deckung der durch die Prozeßführung erwachsenden besonderen Bedürfnisse der im Scheidungsstreit beklagten Ehefrau kann nicht einer von der sonstigen Beurteilung ihres Anspruchs auf einstweiligen Unterhalt abweichenden Sonderlösung zugeführt werden. Solange die Ehefrau die eigenmächtig vollzogene Trennung ohne triftige Gründe aufrechterhält, kann der Ehemann nicht verhalten werdne, ihr einen einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 328, Ziffer 8, EO zu gewähren, uzw auch nicht in Form einer vorschußweisen Leistung der Mittel zur Prozeßführung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 75/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1971 8 Ob 75/71
    SZ 44/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005658

Dokumentnummer

JJR_19710420_OGH0002_0080OB00075_7100000_001