Rechtssatz RS0005658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005658
Entscheidungsdatum
20.04.1971
Rechtssatz
Die der Unterhaltspflicht zuzuordnende Verbindlichkeit des Ehemannes zur Deckung der durch die Prozeßführung erwachsenden besonderen Bedürfnisse der im Scheidungsstreit beklagten Ehefrau kann nicht einer von der sonstigen Beurteilung ihres Anspruchs auf einstweiligen Unterhalt abweichenden Sonderlösung zugeführt werden. Solange die Ehefrau die eigenmächtig vollzogene Trennung ohne triftige Gründe aufrechterhält, kann der Ehemann nicht verhalten werdne, ihr einen einstweiligen Unterhalt nach § 328 Z 8 EO zu gewähren, uzw auch nicht in Form einer vorschußweisen Leistung der Mittel zur Prozeßführung.Die der Unterhaltspflicht zuzuordnende Verbindlichkeit des Ehemannes zur Deckung der durch die Prozeßführung erwachsenden besonderen Bedürfnisse der im Scheidungsstreit beklagten Ehefrau kann nicht einer von der sonstigen Beurteilung ihres Anspruchs auf einstweiligen Unterhalt abweichenden Sonderlösung zugeführt werden. Solange die Ehefrau die eigenmächtig vollzogene Trennung ohne triftige Gründe aufrechterhält, kann der Ehemann nicht verhalten werdne, ihr einen einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 328, Ziffer 8, EO zu gewähren, uzw auch nicht in Form einer vorschußweisen Leistung der Mittel zur Prozeßführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005658
Dokumentnummer
JJR_19710420_OGH0002_0080OB00075_7100000_001