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Rechtssatz RS0005704

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005704

Geschäftszahl

1Ob9/85

Entscheidungsdatum

22.05.1985

Rechtssatz

Die Auffassung der zur Entscheidung nach Paragraph 394, Absatz eins, EO berufenen Gericht, die gefährdete Partei sei zum Ersatz der Vermögensnachteile ihres Gegner, die ihm durch vermehrte Aufwendungen infolge einer Bauverzögerung durch ein einstweiliges Bauverbot entstanden sind, verhalten, ist dann keine unvertretbare Rechtsansicht, wenn dieser Nachteil zwar nur durch rechtswidrige Tätigkeit (Bauführung ohne rechtskräftige Baubewilligung) abzuwenden gewesen wäre, die Rechtmäßigkeit aber allein von der an sich zulässigen Baubewilligung abhing und diese nicht bloß erzielbar, sondern auch beantragt und erteilt war, von der Baubehörde erster Instanz (irrig) als rechtskräftig beurteilt und später auch tatsächlich rechtskräftig wurde (Hinweise auf deutsche Lehre und Rechtsprechung über die Ersatzfähigkeit von durch rechtswidrige Tätigkeit entgangenem Gewinn).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 9/85
    JBl 1986,182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005704

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00009_8500000_001