Rechtssatz RS0005726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005726
Geschäftszahl
5Ob157/67; 7Ob187/25p
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Rechtssatz
Die einstweilige Verfügung (hier: abgesonderter Wohnort) erlischt nicht mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde. Wenn sich die Ehegatten nach Bewilligung des abgesonderten Wohnortes versöhnen und beschließen, die Ehe fortzusetzen, steht es dem Gegner der gefährdeten Partei frei, die vorzeitige Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 Z 2 EO zu erwirken.Die einstweilige Verfügung (hier: abgesonderter Wohnort) erlischt nicht mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde. Wenn sich die Ehegatten nach Bewilligung des abgesonderten Wohnortes versöhnen und beschließen, die Ehe fortzusetzen, steht es dem Gegner der gefährdeten Partei frei, die vorzeitige Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 399, Ziffer 2, EO zu erwirken.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 157/67
Entscheidungstext OGH 13.09.1967 5 Ob 157/67
Veröff: RZ 1968,109 = EFSlg 9264
- 7 Ob 187/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2025 7 Ob 187/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005726
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19670913_OGH0002_0050OB00157_6700000_002