Rechtssatz RS0005736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005736
Entscheidungsdatum
28.04.1977
Rechtssatz
Wenn zwischen den Ehegatten ein provisorisches Einverständnis erzielt wurde und der Beklagte die diesbezüglichen Leistungen erbracht hat, fehlt es an einem Schutzbedürfnis der Klägerin durch einstweilige Verfügung, soferne eine Änderung der Verhältnisse nicht einmal behauptet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005736
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0060OB00587_7700000_001