Rechtssatz RS0005748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005748
Entscheidungsdatum
22.05.1985
Rechtssatz
Durch Erwirkung der Untersagung einer Bauführung mittels einstweiliger Vorkehrung, die dem Gegner mangels Rechtskraft der Baubewilligung schon nach den baurechtlichen Vorschriften untersagt war, hat die gefährdete Partei nur eine Tätigkeit gehindert, die schon als solche rechtswidrig und verboten war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005748
Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00009_8500000_002