Rechtssatz RS0005779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005779
Entscheidungsdatum
18.03.1975
Rechtssatz
Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß die sich aus § 42 Abs 1 JN ergebende Pflicht auch aus der den Gerichten ohne Unterschied der Instanz im § 2 AußStrG auferlegten Obliegenheit gefolgert werden, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen.Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß die sich aus Paragraph 42, Absatz eins, JN ergebende Pflicht auch aus der den Gerichten ohne Unterschied der Instanz im Paragraph 2, AußStrG auferlegten Obliegenheit gefolgert werden, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005779
Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_001