Rechtssatz RS0005800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005800
Entscheidungsdatum
05.06.1984
Rechtssatz
Ein Antrag des Präsidenten des OLG ist mit dem Hinweis auf die rückwirkende Einstellung eines Unterhaltsvorschusses und das Entstehen eines Übergenusses, der auf künftig fällig werdende Zahlungen nicht angerechnet werden kann, sowie dem Hinweis auf die §§ 22, 23 UVG ausreichend begründet.Ein Antrag des Präsidenten des OLG ist mit dem Hinweis auf die rückwirkende Einstellung eines Unterhaltsvorschusses und das Entstehen eines Übergenusses, der auf künftig fällig werdende Zahlungen nicht angerechnet werden kann, sowie dem Hinweis auf die Paragraphen 22, 23, UVG ausreichend begründet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 15/79
Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 15/79
RZ 1979/60,207 = SZ 52/69
- 2 Ob 559/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 559/84
Auch; Beisatz: Im Antrag ist die Bezeichnung der Person, die zum Ersatz verpflichtet werden soll, nicht erforderlich. (T1) = RZ 1984/95,292
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005800
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00015_7900000_001