Rechtssatz RS0005805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005805
Geschäftszahl
4Ob385/85 (4Ob386/85)
Entscheidungsdatum
08.04.1986
Rechtssatz
Nur solche Verfahrenskosten können Gegenstand eines Ersatzanspruches nach § 394 Abs 1 EO sein, die dem Gegner der gefährdeten Partei nicht schon im Sicherungsverfahren selbst endgültig zu- oder aberkannt worden sind; die Kosten eines zurückgezogenen, zurückgewiesenen oder erfolglos gebliebenen Antrages, Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO sind daher regelmäßig nicht zu ersetzen.Nur solche Verfahrenskosten können Gegenstand eines Ersatzanspruches nach Paragraph 394, Absatz eins, EO sein, die dem Gegner der gefährdeten Partei nicht schon im Sicherungsverfahren selbst endgültig zu- oder aberkannt worden sind; die Kosten eines zurückgezogenen, zurückgewiesenen oder erfolglos gebliebenen Antrages, Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs im Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO sind daher regelmäßig nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005805
Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0040OB00385_8500000_001