Rechtssatz RS0005826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005826
Entscheidungsdatum
10.11.1948
Rechtssatz
Mit einer gegen ein Urteil, das eine Ehe aufgelöst hat, eingebrachten Wiederaufnahmsklage kann ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 8 EO nicht verbunden werden.Mit einer gegen ein Urteil, das eine Ehe aufgelöst hat, eingebrachten Wiederaufnahmsklage kann ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, EO nicht verbunden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005826
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19481110_OGH0002_0020OB00313_4800000_001