Rechtssatz RS0005830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005830
Entscheidungsdatum
12.03.1970
Rechtssatz
Wer vom Außerstreitgericht mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen wird, ist durch diesen Beschluß dann nicht beschwert, wenn auch im Außerstreitverfahren eine Verweisung auf den Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG unvermeidlich wäre.Wer vom Außerstreitgericht mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen wird, ist durch diesen Beschluß dann nicht beschwert, wenn auch im Außerstreitverfahren eine Verweisung auf den Rechtsweg nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG unvermeidlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005830
Dokumentnummer
JJR_19700312_OGH0002_0010OB00042_7000000_001