Rechtssatz RS0005832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005832
Geschäftszahl
3Ob358/50; 3Ob253/53; 6Ob380/66
Entscheidungsdatum
14.12.1966
Rechtssatz
Der von der beklagten Ehegattin im Scheidungsverfahren gestellte Antrag, dem klagenden Ehemann mit EV die vorläufige Aufnahme der Beklagten in die Ehegemeinschaft aufzutragen, ist zurückzuweisen, weil über den Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu erkennen ist, daher die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorliegt, und überdies nur der Kläger, nicht aber die Beklagte einen Antrag auf Erlassung einer EV nach § 381 EO stellen kann.Der von der beklagten Ehegattin im Scheidungsverfahren gestellte Antrag, dem klagenden Ehemann mit EV die vorläufige Aufnahme der Beklagten in die Ehegemeinschaft aufzutragen, ist zurückzuweisen, weil über den Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu erkennen ist, daher die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorliegt, und überdies nur der Kläger, nicht aber die Beklagte einen Antrag auf Erlassung einer EV nach Paragraph 381, EO stellen kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 358/50
Entscheidungstext OGH 28.06.1950 3 Ob 358/50
Veröff: SZ 23/212 = JBl 1951,65
- 3 Ob 253/53
Entscheidungstext OGH 29.04.1953 3 Ob 253/53
Ausdrücklich gegenteilig
- 6 Ob 380/66
Entscheidungstext OGH 14.12.1966 6 Ob 380/66
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 358/50; nur: über den Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu erkennen. (T1) Beisatz: Daher vierzehntägige Rekursfrist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005832
Dokumentnummer
JJR_19500628_OGH0002_0030OB00358_5000000_001