Rechtssatz RS0005847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005847
Entscheidungsdatum
12.11.1979
Rechtssatz
Die Frist des § 396 EO könnte nur dann mit einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshofes neu zu laufen beginne, wenn sie nicht bereits vorher abgelaufen gewesen wäre.Die Frist des Paragraph 396, EO könnte nur dann mit einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshofes neu zu laufen beginne, wenn sie nicht bereits vorher abgelaufen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005847
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00747_7900000_001