Rechtssatz RS0005854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005854
Entscheidungsdatum
07.11.1984
Rechtssatz
Wenn die Vollziehung der EV vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht wird, dann hat ausschließlich das zur Erlassung der EV zuständige Gericht das rechtzeitige Einlagen der Sicherheit zu überwachen und gegebenenfalls zu beurteilen, ob eine erlegte Bankgarantie eine ausreichende Sicherheit ist. Erst nach dem Erlag der Sicherheit kann in diesem Fall das Titelgericht die Ausfertigung der EV mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen. Dem Exekutionsgericht ist die genannte Prüfung entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005854
Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB01017_8400000_002