Rechtssatz RS0005859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005859
Geschäftszahl
3Ob176/82; 6Ob629/83; 2Ob94/02s
Entscheidungsdatum
20.06.2002
Rechtssatz
Es gibt keinen im ordentlichen Verfahren durchzusetzenden normalen Unterhaltsanspruch und unabhängig davon und zusätzlich dazu auch noch einen nur im Provisorialverfahren zu begründenden einstweiligen Unterhaltsanspruch. Durch die EV wird vielmehr derselbe Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, der besonderen Rechtsnatur eines Beschlusses nach § 382 Z 8 lit a EO entsprechend schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels.Es gibt keinen im ordentlichen Verfahren durchzusetzenden normalen Unterhaltsanspruch und unabhängig davon und zusätzlich dazu auch noch einen nur im Provisorialverfahren zu begründenden einstweiligen Unterhaltsanspruch. Durch die EV wird vielmehr derselbe Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, der besonderen Rechtsnatur eines Beschlusses nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO entsprechend schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 176/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 176/82
- 6 Ob 629/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 629/83
Vgl aber; Beisatz: Eine Anspruchsgleichheit mit dem materiellen Unterhaltsanspruch liegt bei richtiger Wertung des Provisorialunterhaltes und seiner Funktion als Sicherungsmittel nicht vor. Die Auffassung von der Endgültigkeit der rechtlichen Zuweisung eines Provisorialunterhaltes wird abgelehnt. (T1) Veröff: EvBl 1984/151 S
608
- 2 Ob 94/02s
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 94/02s
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die Leistung des Provisorialunterhaltes als eines behördlich angeordneten Vorschusses auf den im ordentlichen Verfahren vom Unterhaltssschuldner bestrittenen Unterhaltsanspruch ist niemals Erfüllung des Unterhaltsanspruches selbst, sondern lediglich Erfüllung des Anspruches auf vorschussweise Zahlungen zwecks Sicherstellung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005859
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00176_8200000_002