Rechtssatz RS0005863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005863
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Rechtssatz
Bei der EV nach § 382 Z 8 EO (Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhaltes) kommt im Fall des Ablaufes der Zeit, für die sie bewilligt worden war, die gänzliche Aufhebung mit rückwirkendem Anspruchsverlust für die ganze Dauer der getroffenen Regelung oder die Aufhebung bloß für die Zukunft in Frage. Im letzteren Fall bleibt der Titel für die bis zur Aufhebung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge aufrecht; allfällige Rückstände können daher eingetrieben werden.Bei der EV nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO (Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhaltes) kommt im Fall des Ablaufes der Zeit, für die sie bewilligt worden war, die gänzliche Aufhebung mit rückwirkendem Anspruchsverlust für die ganze Dauer der getroffenen Regelung oder die Aufhebung bloß für die Zukunft in Frage. Im letzteren Fall bleibt der Titel für die bis zur Aufhebung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge aufrecht; allfällige Rückstände können daher eingetrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005863
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0030OB00188_7500000_003