Rechtssatz RS0005864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005864
Entscheidungsdatum
31.03.1971
Rechtssatz
Für das Außerstreitverfahren ist eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien nicht vorgesehen. Es ist daher jede in einer Pflegschaftssache ergangene Entscheidung, die nicht vom zuständigen Pflegschaftsgericht gefällt wurde, in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.Für das Außerstreitverfahren ist eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien nicht vorgesehen. Es ist daher jede in einer Pflegschaftssache ergangene Entscheidung, die nicht vom zuständigen Pflegschaftsgericht gefällt wurde, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005864
Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0050OB00071_7100000_001