Rechtssatz RS0005871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005871
Entscheidungsdatum
13.05.1981
Norm
AußStrG §2 Abs2 Z1 B
AußStrG §14 A5
AußStrG §14 B1
AußStrG §16 A1
AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz
Wenn nach der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses in der Anordnung verfahrensleitender Maßnahmen der Entscheidungswille zum Ausdruck kommt, die Einrede der Unzulässigkeit des Verfahrens zur gerichtlichen Festsetzung der Enteigungsentschädigung ein für allemal zurückzuweisen und damit eine bindende Entscheidung über die Grenzen der Gerichtsbarkeit im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 AußStrG zu fällen, ist die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung nicht schon im Sinn einer bereits dem erstinstanzlichen Beschluß anhaftenden Anfechtungsbeschränkung ausgeschlossen.Wenn nach der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses in der Anordnung verfahrensleitender Maßnahmen der Entscheidungswille zum Ausdruck kommt, die Einrede der Unzulässigkeit des Verfahrens zur gerichtlichen Festsetzung der Enteigungsentschädigung ein für allemal zurückzuweisen und damit eine bindende Entscheidung über die Grenzen der Gerichtsbarkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG zu fällen, ist die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung nicht schon im Sinn einer bereits dem erstinstanzlichen Beschluß anhaftenden Anfechtungsbeschränkung ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005871
Dokumentnummer
JJR_19810513_OGH0002_0060OB00621_8100000_001