Rechtssatz RS0005885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005885
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Rechtssatz
Die noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfende Zuständigkeit des Außerstreitrichters ist zu bejahen, wenn die rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsweges im vorangegangenen Feststellungsprozeß für den Außerstreitrichter bindend ist (Fasching Komm zu den ZPGesetzen I.Bd, 267; EvBl 1954/88).Die noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfende Zuständigkeit des Außerstreitrichters ist zu bejahen, wenn die rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsweges im vorangegangenen Feststellungsprozeß für den Außerstreitrichter bindend ist (Fasching Komm zu den ZPGesetzen römisch eins.Bd, 267; EvBl 1954/88).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005885
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00029_7300000_001