Rechtssatz RS0005916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005916
Entscheidungsdatum
11.09.1985
Norm
AußStG §3
AußStrG §270
Rechtssatz
Der § 270 AußStrG gestattet die Verwendung der Gemeindevorsteher (heute Bürgermeister) zur Schätzung und Feilbietung beweglicher Sachen (arg "...können auch die Gemeindevorsteher verwendet werden."). Diese Gesetzesstelle ist eine der im § 3 AußStrG allgemein erwähnten Ermächtigungen, in denen eine Amtshandlung entweder vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen (als Gerichtskommissär) vorzunehmen ist.Der Paragraph 270, AußStrG gestattet die Verwendung der Gemeindevorsteher (heute Bürgermeister) zur Schätzung und Feilbietung beweglicher Sachen (arg "...können auch die Gemeindevorsteher verwendet werden."). Diese Gesetzesstelle ist eine der im Paragraph 3, AußStrG allgemein erwähnten Ermächtigungen, in denen eine Amtshandlung entweder vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen (als Gerichtskommissär) vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005916
Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0030OB00078_8500000_006