Rechtssatz RS0005918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005918
Geschäftszahl
1Ob146/74; 6Ob653/87
Entscheidungsdatum
08.10.1987
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 35 Abs 1 ZPO ist für einen Beteiligten an einer Verlassenschaftsabhandlung sinngemäß anzuwenden; eine von einem Beteiligten einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht wird also durch den Tod des Beteiligten nicht aufgehoben und gilt zum Widerruf durch einen Berechtigten auch für dessen Verlassenschaft.Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO ist für einen Beteiligten an einer Verlassenschaftsabhandlung sinngemäß anzuwenden; eine von einem Beteiligten einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht wird also durch den Tod des Beteiligten nicht aufgehoben und gilt zum Widerruf durch einen Berechtigten auch für dessen Verlassenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005918
Dokumentnummer
JJR_19740911_OGH0002_0010OB00146_7400000_001