Rechtssatz RS0005953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005953
Geschäftszahl
1Ob520/55; 1Ob635/86
Entscheidungsdatum
01.10.1986
Rechtssatz
So wie im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nach Möglichkeit zu wahren ist, schreibt auch die JWV (§ 51 Abs 2) wie übrigens auch das neue JWG (§ 34 Abs 1) vor, daß vor der Erlassung von Entscheidungen - (zB Abnahme eines Kindes aus der Pflege und Erziehung) - die Erziehungsberechtigten zu hören sind, wenn nicht erhebliche oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten es hindern.So wie im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nach Möglichkeit zu wahren ist, schreibt auch die JWV (Paragraph 51, Absatz 2,) wie übrigens auch das neue JWG (Paragraph 34, Absatz eins,) vor, daß vor der Erlassung von Entscheidungen - (zB Abnahme eines Kindes aus der Pflege und Erziehung) - die Erziehungsberechtigten zu hören sind, wenn nicht erhebliche oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten es hindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005953
Dokumentnummer
JJR_19550810_OGH0002_0010OB00520_5500000_001