Rechtssatz RS0006026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006026
Entscheidungsdatum
18.08.1982
Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf die ihm durch die Ausweisung aus der Ehewohnung drohende Obdachlosigkeit kann der Antragsgegner bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO nicht abwenden; es kommt lediglich auf das Wohn- und Sicherheitsbedürfnis des Antragstellers an.Mit dem Hinweis auf die ihm durch die Ausweisung aus der Ehewohnung drohende Obdachlosigkeit kann der Antragsgegner bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO nicht abwenden; es kommt lediglich auf das Wohn- und Sicherheitsbedürfnis des Antragstellers an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006026
Dokumentnummer
JJR_19820818_OGH0002_0050OB00697_8200000_002