Rechtssatz RS0006038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006038
Geschäftszahl
2Ob344/48; 1Ob69/73; 6Ob2/96
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Norm
AußStrG §1 B3a
Krnt HöfeG §7
Rechtssatz
Der Gerichtshof erster Instanz ist nur zuständig, wenn ein ausgeschlossener Erbe als Anerbe bestimmt werden soll. Die Bestimmung eines nicht ausgeschlossenen Erben zum Anerben obliegt dem Verlassenschaftsgericht. Hat der Gerichtshof erster Instanz in einem solchen Fall dennoch den Anerben bestimmt, so ist eine Entscheidung wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 344/48
Entscheidungstext OGH 27.07.1949 2 Ob 344/48
JBl 1950,36 = SZ 22/107
- 1 Ob 69/73
Entscheidungstext OGH 05.04.1973 1 Ob 69/73
Auch; nur: Der Gerichtshof erster Instanz ist nur zuständig, wenn ein ausgeschlossener Erbe als Anerbe bestimmt werden soll. Die Bestimmung eines nicht ausgeschlossenen Erben zum Anerben obliegt dem Verlassenschaftsgericht. (T1)
- 6 Ob 2/96
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2/96
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0006038
Dokumentnummer
JJR_19490727_OGH0002_0020OB00344_4800000_001