Rechtssatz RS0006093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006093
Entscheidungsdatum
22.09.1982
Rechtssatz
Das Scheidungsverfahren ist nur eine Voraussetzung für den besonderen Sicherungsvertrag nach § 382 Z 8 lit c) EO. Eine mehr oder weniger weitreichende Überschneidung der anspruchbegründeten Sachverhalte ist - im Gegensatz zu sonstigen Fällen eher beim Prozeßgericht beantragten EV zur Sicherung des klageweise erhobenen Anspruches - zufällig. In einem solchen Fall kann das Beweisanbieten in der Klage das Anbot von Bescheinigungsmitteln zur Dartuung des den Sicherungsantrag rechtfertigenden Sachverhaltes ohne Verweisung in den Ausführungen zum Sicherungsantrag auf bestimmte Teile des Klagevorbringens keinesfalls ersetzen.Das Scheidungsverfahren ist nur eine Voraussetzung für den besonderen Sicherungsvertrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,) EO. Eine mehr oder weniger weitreichende Überschneidung der anspruchbegründeten Sachverhalte ist - im Gegensatz zu sonstigen Fällen eher beim Prozeßgericht beantragten EV zur Sicherung des klageweise erhobenen Anspruches - zufällig. In einem solchen Fall kann das Beweisanbieten in der Klage das Anbot von Bescheinigungsmitteln zur Dartuung des den Sicherungsantrag rechtfertigenden Sachverhaltes ohne Verweisung in den Ausführungen zum Sicherungsantrag auf bestimmte Teile des Klagevorbringens keinesfalls ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006093
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00754_8200000_003