Rechtssatz RS0006106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006106
Geschäftszahl
5Ob595/81 (5Ob596/81)
Entscheidungsdatum
05.05.1981
Rechtssatz
Im Scheidungsverfahren kann keine EV zur Sicherung des Anspruches bezüglich einer Wohnung nach § 97 ABGB erlassen werden, es sei denn, die EV stellt sich zugleich als einstweilige Regelung der Benützung oder einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse dar.Im Scheidungsverfahren kann keine EV zur Sicherung des Anspruches bezüglich einer Wohnung nach Paragraph 97, ABGB erlassen werden, es sei denn, die EV stellt sich zugleich als einstweilige Regelung der Benützung oder einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006106
Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0050OB00595_8100000_001