Rechtssatz RS0006132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006132
Entscheidungsdatum
02.07.1993
Rechtssatz
Gründe gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO können gemäß § 399 a EO im vereinfachten Verfahren zur Einschränkung und Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen auch rückwirkend geltend gemacht werden. Das Gericht hat von Amts wegen einzuschreiten, sobald ihm aus den Pflegschaftsakten bekannt wird, daß ein Einschränkungs- oder Aufhebungsgrund vorliegt.Gründe gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382, a EO können gemäß Paragraph 399, a EO im vereinfachten Verfahren zur Einschränkung und Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen auch rückwirkend geltend gemacht werden. Das Gericht hat von Amts wegen einzuschreiten, sobald ihm aus den Pflegschaftsakten bekannt wird, daß ein Einschränkungs- oder Aufhebungsgrund vorliegt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 521/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 521/91
ÖAmtsVmd 1992,92
- 1 Ob 576/93
Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 576/93
auch nur: Gründe gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO können gemäß § 399a EO im vereinfachten Verfahren zur Einschränkung und Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen auch rückwirkend geltend gemacht werden. (T1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006132
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0080OB00521_9100000_001