Rechtssatz RS0006141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006141
Geschäftszahl
5Ob2/76; 2Ob520/76
Entscheidungsdatum
24.06.1976
Rechtssatz
Die Anmerkung des Belastungs- u. Veräußerungsverbotes gemäß dem § 384 Abs 2 und 3 EO führt nur die Unwirksamkeit solcher Handlungen herbei, die dem Verbote nachfolgen. Die einstweilige Verfügung kann ein bereits vor ihrer Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen, wenngleich dieser erst nach der Anmerkung des Verbotes um Einverleibung seines Eigentumsrechtes ansucht.Die Anmerkung des Belastungs- u. Veräußerungsverbotes gemäß dem Paragraph 384, Absatz 2 und 3 EO führt nur die Unwirksamkeit solcher Handlungen herbei, die dem Verbote nachfolgen. Die einstweilige Verfügung kann ein bereits vor ihrer Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen, wenngleich dieser erst nach der Anmerkung des Verbotes um Einverleibung seines Eigentumsrechtes ansucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006141
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0050OB00002_7600000_001