Rechtssatz RS0006156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006156
Geschäftszahl
7Ob579/79; 3Ob2/93
Entscheidungsdatum
24.02.1993
Rechtssatz
Der Erlag nach § 385 Abs 2 EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dienst nur der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Die EV, die den äußeren Anlaß für den Erlag bildet, gibt daher der gefährdeten Partei keinen Anspruch auf den gesperrten (hinterlegten) Geldbetrag.Der Erlag nach Paragraph 385, Absatz 2, EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dienst nur der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Die EV, die den äußeren Anlaß für den Erlag bildet, gibt daher der gefährdeten Partei keinen Anspruch auf den gesperrten (hinterlegten) Geldbetrag.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 579/79
Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 579/79
- 3 Ob 2/93
Entscheidungstext OGH 24.02.1993 3 Ob 2/93
nur: Der Erlag nach § 385 Abs. 2 EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dient nur der Sicherung der gefährdeten Partei. (T1) Veröff: SZ 66/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006156
Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00579_7900000_002