Rechtssatz RS0006313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006313
Geschäftszahl
1Ob391/54; 6Ob533/88 (6Ob534/88)
Entscheidungsdatum
03.03.1988
Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber außer den Parteien andere in der Sache unterrichtete Personen zu vernehmen und auf andere schickliche Art Erkundigungen und Erhebungen durchzuführen. Hiezu gehört auch die Beischaffung eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber außer den Parteien andere in der Sache unterrichtete Personen zu vernehmen und auf andere schickliche Art Erkundigungen und Erhebungen durchzuführen. Hiezu gehört auch die Beischaffung eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006313
Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0010OB00391_5400000_001