Rechtssatz RS0006333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006333
Geschäftszahl
5Ob74/75; 3Ob581/78
Entscheidungsdatum
09.05.1978
Rechtssatz
Da es sich bei der Entscheidung über den persönlichen Verkehr des unehelichen Vaters mit dem unehelichen Kind um die Lösung einer für alle Beteiligten sehr bedeutenden Frage handelt, hat das Gericht im Sinne des § 2 Abs 2 Z5 AußStrG den maßgeblichen Sachverhalt auch über die Parteienbehauptungen hinaus von Amts wegen eingehend zu untersuchen.Da es sich bei der Entscheidung über den persönlichen Verkehr des unehelichen Vaters mit dem unehelichen Kind um die Lösung einer für alle Beteiligten sehr bedeutenden Frage handelt, hat das Gericht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Z5 AußStrG den maßgeblichen Sachverhalt auch über die Parteienbehauptungen hinaus von Amts wegen eingehend zu untersuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006333
Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0050OB00074_7500000_001