Rechtssatz RS0006359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006359
Entscheidungsdatum
08.11.1973
Norm
ABGB §178 D
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
EntmO §16 ff
EntmO §19 Abs3
EntmO §33 Abs1
EntmO §46
Rechtssatz
Bei einer gemäß § 178 ABGB zu therapeutischen Zwecken von vornherein nur für ein bestimmtes zeitliches Höchstausmaß angeordneten Aufnahme eines Kindes in eine Kinderklinik sind die Bestimmungen der EntmO über die Zuziehung eines zweiten Sachverständigers nicht analog anwendbar. Für die Sachverhaltsermittlung ist vielmehr § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG maßgebend.Bei einer gemäß Paragraph 178, ABGB zu therapeutischen Zwecken von vornherein nur für ein bestimmtes zeitliches Höchstausmaß angeordneten Aufnahme eines Kindes in eine Kinderklinik sind die Bestimmungen der EntmO über die Zuziehung eines zweiten Sachverständigers nicht analog anwendbar. Für die Sachverhaltsermittlung ist vielmehr Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006359
Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0020OB00177_7300000_001