Rechtssatz RS0006440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006440
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
AußStrG §16 BII3a
Rechtssatz
In der Unterlassung einer der im § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch den Außerstreitrichter liegt weder eine Nichtigkeit noch ein solcher Verfahrensmangel, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden müßte.In der Unterlassung einer der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch den Außerstreitrichter liegt weder eine Nichtigkeit noch ein solcher Verfahrensmangel, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006440
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0050OB00166_7500000_001