Rechtssatz RS0007088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007088
Entscheidungsdatum
05.04.1972
Norm
AußStrG §14 A5
ZPO §502 A
Rechtssatz
Die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bejahende Rechtsmeinung der Vorinstanz bindet das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufene Gericht nicht; es hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbstständig zu prüfen (vgl auch Fasching Komm 4,427 Anm 5).Die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bejahende Rechtsmeinung der Vorinstanz bindet das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufene Gericht nicht; es hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbstständig zu prüfen vergleiche auch Fasching Komm 4,427 Anmerkung 5).
Schlagworte
Siehe auch Entscheidung bei § 14 B1 AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007088
Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0070OB00084_7200000_001