Rechtssatz RS0007186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007186
Entscheidungsdatum
12.07.1990
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
Rechtssatz
Die Anrechenbarkeit der Rückzahlung des Wohnungskredites durch den Unterhaltspflichtigen bei Einbehaltung der an sich dazu gewidmeten Wohnungsbeihilfe durch die Unterhaltsberechtigte stellt keine Frage des § 14 Abs 1 AußStrG dar.Die Anrechenbarkeit der Rückzahlung des Wohnungskredites durch den Unterhaltspflichtigen bei Einbehaltung der an sich dazu gewidmeten Wohnungsbeihilfe durch die Unterhaltsberechtigte stellt keine Frage des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007186
Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0080OB01518_9000000_001